Satzung des Vereins WiWi-Netzwerk Tübingen e.V. in der durch die Jahreshauptversammlung am 26.06.2020 geänderten Fassung.
Hinweis: aufgrund der Lesbarkeit wird im Text lediglich die männliche Form verwendet. Gemeint sind stets beide Geschlechter.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 09.04.2011 gegründete Förderverein trägt den Namen „WiWi-Netzwerk Tübingen“. Sitz des Vereins ist Tübingen. Der Förderverein ist beim Amtsgericht Tübingen in das Vereinsregister
eingetragen und führt seine Geschäfte gemäß Vereinsrecht (BGB). Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fördervereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre und Forschung, sowie die Studentenförderung durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft an der Universität Tübingen und dessen Studierenden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Aufbau und die Pflege eines Netzwerks von Studierenden und ehemaligen Studierenden der Wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge der Universität Tübingen, des wissenschaftlichen und
nicht-wissenschaftlichen Personals sowie der Freunde und Förderer des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft an der Universität Tübingen;
- die Förderung des Austauschs zwischen Studierenden, Ehemaligen und Angehörigen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft und Vertretern aus Wissenschaft und beruflicher Praxis sowie die regelmäßige
Information der Mitglieder über Ereignisse und Entwicklungen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Universität Tübingen;
- die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Sponsorengelder sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen;
- die Förderung der Forschung und Lehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität Tübingen;
- die Unterstützung der Studierenden und Absolventen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft in der beruflichen Orientierung sowie im Übergang in den Beruf;
- die Bekanntmachung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums und der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung an der Universität Tübingen in der Öffentlichkeit, Wirtschaft und beruflichen
Praxis.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung beziehungsweise des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Absatz 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Finanzierung des Vereins und Mittelverwendung
(1) Der Förderverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorengelder und sonstige Zuwendungen.
(2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Förderverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied werden kann jede natürliche Person, die mindestens ein Semester in einem der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge der Universität Tübingen studiert hat oder in einem dieser
Studiengänge eingeschrieben ist, im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft beschäftigte Personen sowie natürliche und juristische Personen, die in einer besonderen Verbundenheit zum Fachbereich
Wirtschaftswissenschaft der Universität Tübingen stehen.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle beantragt.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekanntzugeben.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Förderverein oder den durch den Förderverein vertretenen Zweck gemäß § 2 dieser Satzung in herausragender Weise eingesetzt hat.
(2) Grundsätzlich kann jede natürliche Person zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Vorstand besitzt jedes ordentliche Mitglied. Der Vorschlag ist schriftlich zu
begründen.
(3) In einem Geschäftsjahr sollen höchstens drei Ehrenmitglieder ernannt werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von allen ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Eingeschriebene Studierende bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten ab dem auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Jahr der Mitgliedschaft nur dann fällig, wenn der Vereinseintritt vor dem 01. Oktober erfolgt.
(3) Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss bis spätestens 30. September mit Wirkung zum Ende des Jahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt
werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Förderverein kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Zwecken und Grundsätzen des Fördervereins
zuwiderhandelt.
(4) Ein Ausschluss ist außerdem dann zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der Beschluss muss einstimmig erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben.
(6) Der Ausschluss wird unmittelbar mit dem Beschluss wirksam. Der Ausschluss kann nicht angefochten werden. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte der ausgeschlossenen Person.
Vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
C. Organe des Fördervereins
§ 9 Organe des Fördervereins
Die Organe des Fördervereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Fördervereins. Sie kann in Präsenz und/oder virtuell abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal je Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung
spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes schriftlich beim Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens drei
Monate nach Eingang des Antrags beim Vorstand stattzufinden. Die Mitglieder sind in diesem Fall unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich (Post, Fax oder E-Mail)
einzuladen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über den Verlauf, die Inhalte und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit
von einem anderen Mitglied des Vorstands verfasst. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, davon entstammen mindestens zwei Personen aus dem Kreis der Absolventen und Ehrenmitglieder, mindestens zwei Personen aus dem Kreis der
Studierenden sowie mindestens eine Person als Vertreter des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität Tübingen.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitglieds während der Amtsperiode benennt der Vorstand bei Bedarf ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit.
(3) Der Vorstand des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied des Fachbereichs zur Wahl in den Vorstand vor. Scheitert diese Wahl, erfolgt ein weiterer
Vorschlag des Fachbereichsvorstands.
(4) Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bestellt, wobei der Vorsitzende aus dem Kreis der
Absolventen zu bestellen ist. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie sind Vorstand im Sinne des Gesetzes und sind
einzelvertretungsberechtigt im Sinne gemäß § 26 BGB.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu den Vorstandssitzungen zuzulassen. Diese haben ausschließlich beratende Funktion und besitzen im Vorstand kein Stimmrecht. Das Hinzuziehen
weiterer Mitglieder zu den Vorstandsitzungen setzt einen einstimmigen Vorstandsbeschluss voraus.
(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Der bisherige Vorstand gewährleistet im Fall der Wahl eines neuen Vorstands eine geordnete
Übergabe des Amtes, der bei ihm befindlichen Vereinsunterlagen sowie gegebenenfalls eine angemessene Einarbeitung. Wiederwahl des bisherigen Vorstands oder einzelner bisheriger Vorstandsmitglieder
ist möglich.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder außerhalb des Vorstands übertragen.
(9) Beschlüsse des Vorstands sollen auf Vorstandssitzungen gefasst werden, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen wurden. Die Vorstandsitzungen sind mit einer
Ladefrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das spätestens zur
nächsten Sitzung schriftlich vorzulegen und zu genehmigen ist. In Einzelfällen sind Eilentscheidungen des Vorstandsvorsitzenden zulässig. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung durch ein schriftliches
Umlaufverfahren (einschließlich E-Mail) der Vorstandsmitglieder.
(10) Satungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschloßen werden. Die Mitglieder sind davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann zur Abwicklung und Koordination der Vereinsangelegenheiten eine Geschäftsführung einrichten und Aufgaben an diese delegieren.
(2) Die Verantwortung für die Tätigkeit der Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vom Vorstand in schriftlicher Form niederzulegen.
(3) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer. Bei Bedarf können weitere Personen in die Geschäftsführung einbezogen werden, die dem Geschäftsführer unterstellt sind. Ist eine
Geschäftsführung eingerichtet, so nimmt der Geschäftsführer beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(4) Dem Geschäftsführer wird gemäß § 25 BGB die Befugnis eingeräumt, Personalverantwortung über die ihm unterstellten weiteren Mitglieder der Geschäftsführung auszuüben. Die Einstellung von
Mitarbeitern kann nur vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Es besteht keine Prüfungspflicht, solange der Förderverein nicht mindestens zwei der in § 1 Abs. 1 PublG aufgeführten Größenkriterien erfüllt. Es sind jedoch zwei Mitglieder außerhalb des
Vorstands als Kassenprüfer zu benennen, die eine jährliche Kassenprüfung vornehmen.
(2) Es sind einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung ein Finanzbericht und eine Jahresabschlussrechnung in schriftlicher Form abzugeben.
§ 14 Zuständigkeiten
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Genehmigung des Finanzberichts und der Jahresabschlussrechnung;
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung;
- die Wahl von Ehrenmitgliedern;
- sonstige Beschlussfassungen, die der Vorstand in die Mitgliederversammlung zur Entscheidung bringt.
(2) Der Vorstand bestimmt selbständig über sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
- Die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Einladung zu und Organisation von Veranstaltungen, insbesondere der Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Umsetzung aller Einzelaktivitäten im Sinne des unter § 2 aufgeführten Vereinszwecks.
D. Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes kann die Stimme auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen werden. Die Übertragung von mehr als einer Stimme an ein anderes Mitglied ist nicht
zulässig.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht aus den Reihen der Stimmberechtigten eine geheime Wahl beantragt wird und die jeweilige Versammlung diese mit einfacher Mehrheit
beschließt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach satzungsgemäßer Einladung mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach satzungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
E. Vereinsauflösung
§ 16 Vereinsauflösung / Wegfall des Vereinszwecks E. Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Fördervereins bedarf eines Beschlusses der dafür eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Beide sind
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts oder
eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus-schließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
F. Datenschutz
§ 17 Datenschutz
(1) Die in gedruckter oder elektronischer Form vorliegenden personenbezogenen Daten dürfen vom Vorstand und von den Mitgliedern nur für satzungsgemäße Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung verwendet
werden.
(2) Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ohne vorherige Rücksprache mit den Betroffenen ist untersagt.
(3) Bei Verstößen durch einzelne Mitglieder ist der Vorstand befugt, dessen Zugang zu den Daten zu sperren. Bei gravierenden Verstößen kann das Mitglied gemäß § 7 der Satzung ausgeschlossen
werden.
G. Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.04.2011 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins WiWi-Netzwerk Tübingen beschlossen worden und tritt unmittelbar nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.